Haftpflicht-Versicherungen
Schneeräumungspflicht bei Liegenschaften

Für die Schneeräumung auf privaten Wegen, Hausplätzen und Garagenzufahrten ist der Eigentümer oder Vermieter verantwortlich. Als Grundsatz gilt, der Hauseigentümer hat den gefahrlosen Zugang zu seiner Liegenschaft sicherzustellen. Die Montage eines Schilds (kein Winterdienst) führt höchstens zu einer teilweisen Entlastung in Einzelfällen.

Eine Räumungspflicht besteht in der Regel nur zwischen morgens ca. 7 Uhr und abends ca. 21 Uhr. Zudem kann erwartet werden, dass sich die Fussgänger den Witterungsverhältnissen anpassen und sich bei winterlichen Verhältnissen entsprechend vorsichtig verhalten.

Rechtliche Situation
Der Hauseigentümer haftet gemäss OR Artikel 58 kausal gegenüber der geschädigten Partei infolge fehlerhafter Anlage oder Herstellung sowie aus mangelhaftem Unterhalt. Vorbehalten bleiben ihm das Rückgriffsrecht auf andere, die ihm hiefür verantwortlich sind.

Ein mangelhafter Unterhalt (z.B. Schneeräumung wird nicht wahrgenommen) kann demzufolge zu einer Haftung gegenüber der geschädigten Partei führen.

Umfang der Schneeräumung
Der Umfang der Räum- und Streupflicht richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen. Bei starkem Schneefall kann nicht erwartet werden, dass der Schnee jeweils vollständig weggeräumt wird. Auf Wegen genügt es, eine Passage auf der zwei Fussgänger bequem kreuzen können, schnee- und eisfrei zu halten. Bei grösseren Wohnanlagen und stark begangenen oder besonders gefährlichen Wegen ist allenfalls eine weitergehende Räumung erforderlich.

Versicherungssituation Haftpflichtversicherung
Die Gebäudehaftpflicht- oder Betriebshaftpflichtversicherung wird einen Drittschaden (z.B. Sturz durch eine Person), im Rahmen der Versicherungsbedingungen behandeln.

Wir möchten aber auf folgende Problematiken hinweisen:

Schadenverhütungsmassnahmen, die wegen Schneefall oder Eisbildung ergriffen werden, sind nicht versichert. Aufgrund dieser Bestimmung muss man davon ausgehen, dass die Versicherungsgesellschaft eine korrekte Schneeräumung erwartet.

Schäden, deren Eintritt vom Versicherungsnehmer mit hoher Wahrscheinlichkeit erwartet werden mussten, sowie für Schäden die im Hinblick auf die Wahl einer bestimmten Arbeitsweise, zwecks Senkung der Kosten oder Beschleunigung der Arbeit in Kauf genommen wurden sind ausgeschlossen.

Bei Grobfahrlässigkeit durch den Versicherungsnehmer kann die Versicherungsgesellschaft ihre Entschädigung reduzieren.

Bei Fragen und weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Philipp Forster
Direct 044 444 29 13
philipp.forster@fraumuenster.com