Handänderung
Revision von Art. 54 VVG

Per 1. Januar 2006 hatte der Gesetzgeber die Folgen einer Handänderung neu geregelt. Dadurch trat folgendes Recht in Kraft: Wechselt der Gegenstand des Versicherungsvertrages den Eigentümer, so endet der Vertrag zum Zeitpunkt der Handänderung.

Diese Regelung führte zu Lücken im Versicherungsschutz, wenn der neue Eigentümer nicht rechtzeitig eine Versicherung für den erworbenen Gegenstand abgeschlossen hatte. Diese Deckungslücke konnte gravierende finanzielle Folgen haben.

Neuregelung
Um diesen Mangel zu beheben, hat der Gesetzgeber den Art. 54 VVG (Handänderung) angepasst und im Grundsatz die ursprüngliche Regelung wieder eingeführt.

Bei einer Handänderung geht der Versicherungsvertrag auf den neuen Eigentümer über. Der neue Eigentümer – wie auch die Versicherung – haben die Möglichkeit, den Versicherungsvertrag innert einer bestimmten Frist (siehe unten) abzulehnen resp. zu kündigen.

Die Gesetzesänderung tritt am 1. Juli 2009 in Kraft und gilt für alle Handänderungen ab diesem Datum. Die Regelung hat auch Gültigkeit, wenn die Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) eine andere Regelung vorsehen.

Genauer Wortlaut von Art. 54 VVG Handänderung
1 Wechselt der Gegenstand des Vertrages den Eigentümer, so gehen
die Recht und Pflichten aus dem Versicherungsvertrag auf den neuen
Eigentümer über.
2 Der neue Eigentümer kann den Übergang des Vertrages durch eine
schriftliche Erklärung bis spätestens 30 Tage nach der Handänderung
ablehnen.
3 Das Versicherungsunternehmen kann den Vertrag innert 14 Tagen
nach Kenntnis des neuen Eigentümers kündigen. Der Vertrag endet
frühestens 30 Tage nach der Kündigung.
4 Ist mit der Handänderung eine Gefahrserhöhung verbunden, so
gelten die Artikel 28-32 sinngemäss.

Bei Fragen und für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Anna Margrith Zinsli
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