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AHV / IV / Berufliche Vorsorge
Da die AHV/IV-Renten auf den 1. Januar 2009 um 3,2 % angepasst werden, wird der Koordinationsabzug in der beruflichen Vorsorge der wirtschaftlichen Entwicklung folgend von CHF 23'205.00 auf CHF 23'940.00 Franken erhöht. Die Eintrittsschwelle für die obligatorische berufliche Vorsorge (Mindestjahreslohn) steigt von CHF 19'890.00 auf CHF 20'520.00 und die obere Limite des Jahreslohnes von CHF 79'560.00 auf CHF 82'080.00.
Die Grenzbeträge dienen im Wesentlichen dazu, die Eintrittsschwelle für die obligatorische Unterstellung unter die berufliche Vorsorge und den versicherten Lohn ("koordinierter Lohn") zu bestimmen. Um die Koordination zwischen der ersten und der zweiten Säule sicherzustellen, treten auch die Anpassungen in der beruflichen Vorsorge auf den 1. Januar 2009 in Kraft.
Der maximal erlaubte Steuerabzug im Rahmen der gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) wird ebenfalls nach oben von CHF 6'365.00 auf CHF 6'566.00 angepasst (respektive von CHF 31'284.00 auf CHF 32'832.00).
Übersicht - Beträge gültig ab dem 1. Januar 2009:
AHV-Renten pro Monat / jährlich:
Minimale Altersrente CHF 1'140.00 / CHF 13'680.00
Maximale Altersrente CHF 2'280.00 / CHF 27'360.00
Maximale Ehepaarrente CHF 3’420.00 / CHF 41'040.00
Berufliche Vorsorge BVG:
Grenzbeträge für die obligatorische berufliche Vorsorge
• Mindestjahreslohn (Eintrittsschwelle) CHF 20'520.00
• obere Limite des Jahreslohns CHF 82'080.00
• Koordinationsabzug CHF 23'940.00
• maximal koordinierter Lohn CHF 58'140.00
• minimaler koordinierter Lohn CHF 3'420.00
Gebundene Selbstvorsorge der Säule 3a
Maximale Steuerabzugs-Berechtigung für Beiträge an anerkannte Vorsorgeformen
• bei Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
CHF 6'566.00
• ohne Zugehörigkeit zu einer Vorsorgeeinrichtung der 2. Säule
CHF 32'832.00
Bei Fragen kommen Sie bitte auf uns zu - wir sind gerne für Sie da.
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