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Haftungsrisiken bei Aufzugsanlagen
In der Schweiz sind etwa noch 150'000 Aufzüge in Betrieb, welche vor der neuen Aufzugsverordnung aus dem Jahre 2001 erstellt worden sind. Rund die Hälfte davon sind über 25 Jahre alt und entsprechen nicht mehr dem heutigen Stand der Technik.
Gesetzliche Grundlagen
Die Schweiz kennt lediglich eine Gesetzgebung (Aufzugsverordnung) für neue Aufzüge welche nach dem 31. Juli 2001 in Verkehr gebracht werden.
Bestehende Aufzüge sind in den meisten Kantonen weder einer Kontrollpflicht unterworfen noch bestehen gesetzliche Verpflichtungen bezüglich einer Modernisierung. Gewisse Bestrebungen auf kantonaler Ebene (z.B. Zürich, Genève) für neue Gesetzesartikel sind aber in Vorbereitung.
Die Regeln der Technik sowie entsprechende SIA Normen und Empfehlungen (z.B. SIA Merkblatt 2019) sind ebenfalls zu beachten.
Haftung für Unfälle auch trotz korrekter Wartung
Der Eigentümer eines Gebäudes muss aber dennoch damit rechnen, dass bei einer Schädigung von Dritten durch die Aufzugsanlagen, auch wenn sämtliche Normen eingehalten werden und eine angemessene Wartung durchgeführt wird, eine Haftung besteht. Die Gerichte werden bei einer Beurteilung der Werkeigentümerhaftung (Art. 58 Obligationenrecht) auch den anerkannten Stand der Technik mitberücksichtigen und allenfalls einen Werkmangel geltend machen.
Versicherungssituation
Grundsätzlich besteht über eine Gebäude-, oder Betriebspflicht-Versicherung Deckung für die Haftung aus dem OR Artikel 58 (Werkeigentümer).
Wir möchten Sie darauf aufmerksam machen, dass der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, einen gefährlichen Zustand zu beseitigen. Bei einer alten Aufzugsanlage könnte es sich zum Beispiel um einen gefährlichen Zustand handeln!
Um eine abschliessende Beurteilung durch den Versicherer bei Ihrer Liftanlage zu veranlassen, nehmen Sie mit uns Kontakt auf. Gerne werden wir die notwendigen Schritte einleiten.
Ebenfalls empfehlen wir, bei alten Aufzugsanlagen mit dem Hersteller oder dem Liftwartungsdienst Kontakt aufzunehmen um allfällige Sanierungsmassnahmen zu prüfen.
Bei Fragen kommen Sie bitte auf uns zu - wir sind gerne für Sie da.
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