Arbeitsgemeinschaften und Ingenieurgemeinschaften (inkl. Generalplaner)
Rechtlich stellen Arbeits- und Ingenieurgemeinschaften gemäss Art. 530 ff. des OR eine einfache Gesellschaft dar. Dadurch haften die Mitglieder solidarisch für allfällige Schadenereignisse gegenüber Dritten.

Über die Betriebs- und Berufshaftpflichtversicherung bestehen für Arbeits- und Ingenieurgemeinschaften üblicherweise keine, oder nur eingeschränkte Deckungen (keine Solidarhaftung, limitierte Baussumme etc.).

Denken Sie daran bei der Bildung einer Arbeits- oder Ingenieurgemeinschaft mit uns frühzeitig Kontakt aufzunehmen, gerne zeigen wir Ihnen die Möglichkeiten der optimalen Versicherungsdeckungen auf.


Bei Fragen und für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.


Philipp Forster
Direct 044 444 29 13
philipp.forster@fraumuenster.com