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Informationspflicht des Versicherers per 1. Januar 2007
Am 1. Januar 2006 ist das teilrevidierte Versicherungsvertragsgesetz VVG in Kraft getreten. Ausgenommen war die vorvertragliche Informationspflicht des Versicherers gemäss Art. 3 und 3a. Diese ist ab 1. Januar 2007 wirksam und regelt wie und in welchem Umfang der Versicherer seine Kunden vor dem Abschluss eines Versicherungsvertrages zu informieren hat.
Die vorvertragliche Informationspflicht verpflichtet den Versicherer, seine Kunden über die versicherten Risiken, den Umfang des Versicherungsschutzes, die Prämien und weiteren Pflichten des Versicherungsnehmers, die Laufzeit und Beendigung des Vertrages, die Grundsätze einer allfälligen Überschussbeteiligung bei Lebensversicherungen, die Identität des Versicherers sowie den Umgang mit Personendaten zu informieren. Die Informationspflicht gilt mit Ausnahme der Transportversicherungen für alle Erstversicherungsverträge und führt bei Verletzung zu einem Kündigungsrecht des Kunden. Für weitere Auskünfte stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Fabio Alberini Direct 044 444 29 03 fabio.alberini@fraumuenster.com |
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